84. LUST (Herbst 05)
 
Sozialstaat Bundesrepublik
Das in der Bundesrepublik noch bestehende System der sozialen Sicherung lässt sich auf drei grundlegende Gestaltungsprinzipien (1. das Versicherungs-, 2. das Versorgungs- und 3. das Fürsorgeprinzip) zurückführen, von denen jedes einen Teilbereich in Hinblick auf seinen organisatorischen Aufbau und seine sozialpolitische Zweckbestimmung prägt.
 
1. Das Versicherungsprinzip
Grundlage der Sozialversicherung ist das Ver-sicherungsprinzip, in dessen Mittelpunkt die solidarische Selbsthilfe der Versicherten nach dem Leitsatz: „Einer für alle, alle für einen“ steht. Eine Versicherung beruht darauf, dass Menschen, die bestimmten Risiken ausgesetzt sind, sich zusammenschließen, um die möglichen Schadensfolgen für den einzelnen zu begrenzen, um die Last auf viele Schultern verteilen zu können. Durch ihre Beiträge finanzieren sie gemeinsam die Versicherungsleistungen und erwerben dadurch gleichzeitig einen Leistungsanspruch für den Fall, dass sie selbst einmal zu den Betroffenen gehören. In den Sozialversicherungen gelten diese Merkmale allerdings nur in stark abgewandelter Form. So ist die weit überwiegende Mehrheit der Sozialversicherten durch Zwangsmitgliedschaft und nicht durch freiwilligen Zusammenschluss in die soziale Grundsicherung einbezogen. Die Höhe ihrer (Pflicht-) Beiträge richtet sich nach dem Einkommen, das in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung auch den Maßstab für die Versicherungsleistung setzt. Da die Versicherungsbeiträge alleine nicht ausreichen, um den Finanzbedarf der Sozialversicherung zu decken, muss der Staat regelmäßig hohe Summen zuschießen.
 
1.1. Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen
Durch die Sozialversicherung sind in der BRD etwa 90% der Bevölkerung vor den wirtschaftlichen Risiken der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit, des Arbeitsunfalls, der Berufskrankheit und des Alters geschützt. Die damit verbundenen Aufgaben liegen in den Händen der Sozialversicherungsträger, das heißt der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaften und der Rentenversicherungsanstalten, die als vom Staat getrennte Verwaltungseinheiten innerhalb des für sie maßgebenden gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen Rahmens in eigener Verantwortung tätig werden. Der Form nach handelt es sich bei ihnen um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, wie zum Beispiel auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sinn der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist es, die Versicherten und die Arbeitgeber durch ehrenamtliche Vertreter an den Entscheidungen “ihres“ Versicherungsträgers zu beteiligen, ihnen die Möglichkeit der Kontrolle zu geben und ihre Erfahrungen in die Verwaltung einfließen zu lassen.

Wie im Sozialgesetzbuch festgelegt, werden bei jedem Versicherungsträger eine Vertreterversammlung und ein Vorstand als Selbstverwaltungsorgane gebildet. Die Vertreterversammlung beschließt über die Satzung und sonstige autonome Rechtsvorschriften des jeweiligen Versicherungsträgers. Sie wählt den Vorstand und den hauptamtlichen Geschäftsführer, entscheidet abschließend über den Haushalt und kontrolliert die Ausgaben. Der Vorstand als oberstes Verwaltungsorgan leitet den Versicherungsträger und vertritt ihn nach außen, er erlässt bindende Richtlinien für die Tätigkeit des Geschäftsführers. Die Organe der Selbstverwaltung setzen sich im allgemeinen je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und deren Organe und der Arbeitgeber zusammen. Besondere Regelungen gelten unter anderem für die Bundesknappschaft, deren Organe zu zwei Dritteln von den Versicherten und zu einem Drittel von den Arbeitgebern bestellt werden, und für die Ersatzkassen, deren Selbstverwaltung allein von den Versicherten wahrgenommen wird. Bei den Betriebskrankenkassen verfügt der Arbeitgeber über die gleiche Stimmzahl wie die Vertreter der Versicherten.

Alle 6 Jahre (z.B. 1986) werden die Selbst-verwaltungsorgane der Sozialversicherung neu gewählt. Vorschlagslisten zur Wahl können von den Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervereinigungen, von Arbeitgeberorganisationen oder als freie Listen von Versicherten und Arbeitgebern eingereicht werden. Gibt es nicht mehr Bewerber als zu besetzende Plätze gelten sie automatisch als gewählt. Derartige „Friedenswahlen“, bei denen auf eine echte Wahlhandlung verzichtet wird, gab es auch 1986 bei den meisten Versicherungsträgern. Tatsächlich gewählt wurde nur bei 35, allerdings meist sehr mitgliederstarken Versicherungsträgern mit zusammen rund 35 Millionen Wahlberechtigten.
 
1.2. Soziales Netz
Im 14. Jahrhundert wurden im Bergbau und im Handwerk Selbsthilfeeinrichtungen zur Sicherung gegen Lebensrisiken eingerichtet, die man als Vorläufer unserer Sozialversicherungen ansehen kann. Im 19. Jahrhundert führte die Industrialisierung zur Auflösung der alten Formen der sozialen Sicherung. Diese tiefgreifenden sozialen Umwälzungen zwangen den Staat zur gesetzlichen Reglung der Sozialversicherung. So führte die schnelle Industrialisierung in Mitteleuropa zu einem starken Anstieg der Stadtbevölkerung und zu einer gesellschaftlichen Entwurzelung der Arbeiter. Besonders der preußische Politiker von Bismarck hatte maßgeblichen Anteil an der gesetzlichen Reglung der Sozialversicherung, nach dem man in Preußen die Notwendigkeit und Verpflichtung für eine staatliche Armenpflege erkannte.

Zuerst wurde 1883 die Krankenversicherung durch ein Gesetz zur Krankenversicherung der Arbeiter geregelt, zuletzt wurde 1995 erst die stationäre und die mobile Pflege durch eine Pflegeversicherung geregelt. Außerdem entstanden die Unfallversicherung, die Renteversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungen haben das Ziel, für möglichst alle Bevölkerungsgruppen Notsituationen zu vermeiden. Es geht um die Sicherung eines Einkommens, das für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist, um die Vermeidung eines sozialen Abstiegs bei Krankheit oder im Alter, um die Sicherung eines angemessenen Wohnraums und die Verminderung von Arbeitslosigkeit. Das Risiko einer kurzzeitigen Krankheit ist heute finanziell weitgehend abgesichert. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach 4 Jahren.

Das Netz der sozialen Sicherheit wurde nach dem 2. Weltkrieg weiter ausgebaut. Dies führte dazu, dass die Beiträge der Sozialversicherung ständig erhöht wurden. Die Sozialversicherungen beruhen auf dem Prinzip der Solidaritätsgemeinschaft, nach dem die Gemeinschaft unterstützend eingreifen muss, wenn der Einzelne unverschuldet in Not gerät. Die Sozialversicherungen haben im Gegensatz zu privaten Versicherungen eine Zwangsmitgliedschaft.

Die Sozialversicherungen verwalten sich durch gewählte Organe selbst. Die Organe heißen bei den meisten Versicherungen ”Vertreterversammlung” und ”Vorstand”. Die Wahlen zur Vertreterversammlung finden alle 6 Jahre statt. Sie sind frei und geheim. Wahlberechtigt sind Versicherte über 16 Jahre, Rentner und Arbeitgeber. Die Versicherten und die Rentner wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber getrennt davon ihre Vertreter. Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, wählen den Geschäftsführer, stellen den Haushaltsplan fest und beschließen die Satzung. Der Vorstand eines Versicherungsträgers hat u.a. die Aufgabe, Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte zu erlassen.

Die Selbstverwaltung soll die Versicherten, die Arbeitgeber und die Verwaltung end miteinander verbinden. Sie soll der Verwaltung die Erfahrungen und die Nöte der Versicherten nahe bringen, was zu sozialen und lebensnahen Entscheidungen der Verwaltung führen soll. Sie soll den Versicherten und den Arbeitgebern die Möglichkeit der Mitgestaltung an der Versicherung geben. Die Sozialversicherungen sollen Rücklagen bilden. Die Pflichtleistungen der Versicherungen werden durch Gesetze vorgeschrieben. Bei der Festlegung der Beiträge und der Leistungen sind soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Im Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitete der Gesetzgeber eine Zusammenfassung der in vielen Einzelgesetzen geregelten Sozialleistungsgesetzen. Es wurden einheitliche Maßstäbe für Verwaltung und Rechtsprechung geschaffen, sowie für die einheitliche Auslegung und Ermessensausübung in allen Sozialbereichen. Auch versuchte man die Vereinfachung des heute komplizierten Sozialrechtes zu erreichen so wie die Verbesserung der Verständlichkeit des Sozialrechts für die Versicherten.

Das Sozialgesetzbuch (IV) schreibt u.a. vor, dass in bestimmten Wirtschaftsbereichen der Beschäftigte bei der Ausübung seiner Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis mit sich führen muss. Man wollte mit seiner Einführung illegale Beschäftigungen und Leistungsmissbrauch aufzudecken helfen. Mit sich führen müssen Beschäftigte den Sozialversicherungsausweis im Baugewerbe, Gaststättengewerbe, Personen- und Güterbe-förderungsgewerbe und im Gebäudereinigungsgewerbe.

Die meisten Sozialversicherungen werden durch die Versicherten und die Arbeitgeber zu je 50% finanziert. Lediglich die Unfallversicherung wird zu 100% vom Arbeitgeber getragen.
 
2. Das Versorgungsprinzip
Die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft ist Grundlage des Versorgungsprinzips, denn die Versorgungsleistungen, die der Staat einbringt, werden aus Steuermitteln, also von allen Bürgern, finanziert. Ein Versorgungsanspruch wird nicht durch Beitragszahlungen, sondern durch andere Vorleistungen erworben. Die Versorgung ist eine Entschädigung der Gesellschaft für diejenigen, die der Allgemeinheit besondere Dienste leisteten (z.B. als Beamte, Abgeordnete der verschiedenen Parlamente, Minister des Bundes und der Länder, der Kanzler oder die Kanzlerin und der Bundes-präsiden sowie Politiker in anderen Funktionen usw.) oder die besondere Opfer auf sich nehmen und dadurch gesundheitliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitten (z.B. Kriegsopfer oder Vertriebene).
 
3. Das Fürsorgeprinzip
Das Fürsorgeprinzip kommt vor allem dort zur Geltung, wo die anderen Prinzipien und Einrichtungen des sozialen Sicherungssystems vor individuellen Notsituationen versagen. Fürsorge in Form der Sozialhilfe wird zum Beispiel erst dann gewährt, wenn jemand keine oder nur unzureichende Versicherungs- oder Versorgungsleistungen erhält und sich auch nicht selbst aus seiner Lage befreien kann. Anspruch auf Sozialhilfe besteht also nur bei Bedürftigkeit, sie ist von Vorleistungen unabhängig und wird ganz aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.

Empfänger der Sozialhilfe, die im erwerbsfähigen Alter (15 bis 65) berufstätig sein könnten, werden aufgrund des Hartz-4-Gesetzes nicht mehr von den Sozialämtern, sondern vom Arbeitsamt geführt, wodurch sich die Anzahl der Sozialhilfebezieher reduzierte und die Zahl der Arbeitslosen erhöhte.
 
Über die Sozialhilfebetrüger
In den Medien überschlugen sich Berichte über Menschen, die widerrechtlich Sozialhilfe beziehen, die in Florida in der Sonne baden, eine Segeljacht und ein teures Auto besitzen, sich mittels Viagra ein geiles Leben bezahlen lassen, die sich über die arbeitenden Menschen totlachen und auf ihre Kosten leben. Dahinter steckt natürlich auch, dass man sich sexuellen Genuss durch Arbeit verdienen muss. Es wurden Berichte gezeigt, wie Sozialhilfeempfänger überprüft werden, ob sie die Hilfe auch zurecht erhalten.

Der Tenor dieser Berichterstattung ließ das Mobilisieren von Neid erkennen, denn viel Geld haben und dafür nicht arbeiten müssen, das wünschen sich viele Menschen. Es gibt ja auch Menschen, die viel Geld haben und nicht arbeiten, aber die wird man wohl kaum massenhaft bei den Sozialhilfeempfängern vorfinden. Ich kann mich an keine solche Kampagne erinnern, bei der neidvoll in die Villen der Millionäre geschaut wird, wo Reporter privater Fernsehanstalten dem Steuerbetrug nachgefahndet haben. Sicherlich wären die Fahndungserfolge hier viel ergiebiger, aber offensichtlich ist man bei unseren Behörden und Medien bereit, hier nicht nur alle Augen zu verschließen, sondern grinsend in aller Öffentlichkeit mehr als ein Auge zuzudrücken.

Es gibt eben unter den Millionären sehr viele clevere Leute. Nun kann ich mir schon vorstellen, dass es auch unter den Sozialhilfeempfängern einzelne clevere Menschen gibt, die schlau das Sozialhilfe-System ausnutzen. Solche Menschen gibt es in allen Bereichen. Aber da uns kleinen Leuten derzeit viele Abstriche in allen Bereichen zugemutet werden, ärgert man sich über solche cleveren Leute, und manchmal natürlich auch darüber, dass man nicht selbst auf diese Idee gekommen ist. Es gibt aber auch auf allen Ebenen Gesetzesbrecher, wenn auch solche, die eher in unserer Nähe tätig werden, uns mehr aufregen.

Doch es fällt schon auf, dass in dieser Zeit auffallend viel in den Medien über „unverschämte” Sozialhilfeempfänger berichtet wurde. Gleichzeitig wurde in Talk-Shows von Unternehmern gefordert, die Sozialhilfe zu senken, damit Arbeit-nehmerInnen bereit sind, auch für Billiglöhne zu schuften. Es wurde da sicherlich das vorbereitet, was die rotgrüne Regierung um ihre Regierungsmehrheit brachte, denn man schaut ja nur noch nach den Taschen von Arbeitnehmern und anderen kleinen Leuten, wenn es darum geht, die großen Probleme dieser Gesellschaft zu lösen. Also schaue ich mir mal Zahlen an, um über die Sozialhilfe und ihre Empfänger mitreden zu können.
 
Die Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfe wird im Gegensatz zu den Sozialversicherungen ganz und gar aus den Steuermitteln der Gemeinden für solche Menschen bezahlt, die durch die Sozialversicherungen nicht genügend oder überhaupt nicht geschützt sind. Bei den Sozialversicherungen handelt es sich um Versicherungsleistungen, durch die ca. 90% unserer Bevölkerung versichert sind.

Zwischen 3 und 5 % unserer Bevölkerung erhalten Sozialhilfe. Diese Zahl war allerdings eher im Steigen begriffen und fiel dann ab, weil ein Teil der Sozialhilfeempfänger nun in der Arbeitslosenstatistik wieder auftauchten. Von den Sozialhilfeempfängern nach alter Rechnung sind ca. 40% nicht im erwerbsfähigen Alter, es sind also entweder Rentner über 65 Jahre, die keine oder nur eine unzureichende Rente erhalten oder Kinder unter 15 Jahren, die in einem elterlichen Haushalt leben, der Sozialhilfe empfängt, oder die in Heimplätzen untergebracht sind.

Diese ca. 40% der Sozialhilfeempfänger kommen also für den Arbeitsmarkt überhaupt nicht in Betracht.
Von den ca. 60% Sozialhilfeempfängern im erwerbsfähigen Alter (im Alter von 15 – 65 Jahren), jetzt wieder als 100% gerechnet, waren ca. 57 - 58% als arbeitssuchend gemeldet, finden aber nichts. Die Chancen der über-50-Jährigen dort sind dabei auf dem Arbeitsmarkt am geringsten (ca. 18% der Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen Alter). Diese sind also heute auch arbeitslos und bekommen
 
Bezahlungen nach Harz IV.
Folgende Personengruppen fallen aber aus anderen Gründen aus der Statistik der Arbeitssuchenden heraus: Es sind zwischen 5 und 7% von ihnen berufstätig, aber ihr Gehalt liegt unter dem Sozialhilfesatz, so dass sie zusätzlich Sozialhilfe empfangen. Diese Zahl ist eher steigend.

Weitere ca. 6 bis 7% sind auf einer Fort- oder Weiterbildung und stehen aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung. Diese Zahl geht eher zurück, weil die Sozialversicherungen einschließlich der Bundesagentur für Arbeit sich diese Kosten vom Hals schaffen will.

17 - 18% können wegen häuslicher Bindungen nicht arbeiten, z.B. weil sie Kinder oder pflegebedürftige Personen zu versorgen haben, oft sind sie alleinstehend (ohne Partner).

Ca. 3 bis 5% der Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen Alter können wegen ihrer Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten, 2 bis 3% sind wegen vollkommener Erwerbsminderung erwerbsunfähig.

Das sind also zusammen ca. 33 -40% der Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen Alter. Ca. 4 –6 % der Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen Alter werden weder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend geführt noch kann man sie einer der o.a. Personengruppe zuordnen. Sie sind überwiegend Teil der Nichtsesshaften, deren Anzahl aber größer ist als die Statistik aussagt, weil manche von ihnen auch gar keine Sozialhilfe erhalten. Rechnet man nun die Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen Alter, die aber aus den angegebenen Gründen nicht arbeiten können, zu den 40% der Sozialhilfeempfänger hinzu, die aus Altersgründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, dann sind dies zusammen zwischen ca. 65 bis 70% der gesamten Sozialhilfeempfänger, die aus unterschiedlichen Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen können.

Unter den übrigen ca. 30 - 35 % (zur Gesamtzahl gerechnet) der Sozialhilfeempfänger im arbeitsfähigen Alter befanden sich ca. knapp 10% Langzeitarbeitslose im Alter von 50 - 65 Jahre (wieder zur Gesamtzahl gerechnet). Also sind es zwischen 25 und 30% der Sozialhilfeempfänger, die real dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit beklagt sich, dass die Städte auf diesem Weg ihre Sozialhilfekosten auf den Bund abschieben. Und sich plötzlich in dieser Gruppe wiederzufinden, das kann heutzutage ganz schnell all denen passieren, die gerade noch eine Arbeit haben.

Die Sozialhilfeempfänger sind zu ca. 55% weiblich. Eine große Gruppe sind alleinstehende Frauen mit Kindern oder überhaupt einkommensschwache kinderreiche Familien. Der Anteil von Ausländern unter den einkommensschwache Familien ist größer als ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung.
 
Was soll dann das ganze Medien-Geschrei?
Das Geschrei in manchen Medien über die Sozialhilfebetrüger, die sich auf Kosten der Gemeinschaft ein schönes Leben machen und nicht arbeiten, sollte wahrscheinlich dazu führen, dass der Umbau in Hartz IV reibungslos funktioniert und dass niemand in der arbeitenden Bevölkerung etwas dagegen hat. Wenn man etwas genauer hinschaut, muss man zur Kenntnis nehmen, dass in den Chefetagen der Konzerne die Gewinne steigen und steigen. Und diese Gewinne steigen deshalb, weil man seit mehrals 20 Jahren der Bevölkerung erklärt: Euch geht es besser, ihr könnt Eure Arbeitsplätze erhalten und neue kommen dazu, wenn ihr noch weniger verdient, wenn ihr wöchentlich noch länger arbeitet, wenn sich eure Lebensarbeitszeit verlängert, wenn die Arbeitnehmerrechte dereguliert werden. Dies Methode erinnert an den Trick des Diebes, der auf einen armen Mann zeigt und laut ruft: „Haltet den Dieb!“ (js)
 
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