- 84. LUST (Herbst 05)
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- Sozialstaat Bundesrepublik
Das in der Bundesrepublik noch bestehende System der sozialen
Sicherung lässt sich auf drei grundlegende Gestaltungsprinzipien
(1. das Versicherungs-, 2. das Versorgungs- und 3. das Fürsorgeprinzip)
zurückführen, von denen jedes einen Teilbereich in
Hinblick auf seinen organisatorischen Aufbau und seine sozialpolitische
Zweckbestimmung prägt.
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- 1. Das Versicherungsprinzip
Grundlage der Sozialversicherung ist das Ver-sicherungsprinzip,
in dessen Mittelpunkt die solidarische Selbsthilfe der Versicherten
nach dem Leitsatz: Einer für alle, alle für einen
steht. Eine Versicherung beruht darauf, dass Menschen, die bestimmten
Risiken ausgesetzt sind, sich zusammenschließen, um die
möglichen Schadensfolgen für den einzelnen zu begrenzen,
um die Last auf viele Schultern verteilen zu können. Durch
ihre Beiträge finanzieren sie gemeinsam die Versicherungsleistungen
und erwerben dadurch gleichzeitig einen Leistungsanspruch für
den Fall, dass sie selbst einmal zu den Betroffenen gehören.
In den Sozialversicherungen gelten diese Merkmale allerdings
nur in stark abgewandelter Form. So ist die weit überwiegende
Mehrheit der Sozialversicherten durch Zwangsmitgliedschaft und
nicht durch freiwilligen Zusammenschluss in die soziale Grundsicherung
einbezogen. Die Höhe ihrer (Pflicht-) Beiträge richtet
sich nach dem Einkommen, das in der Renten- und der Arbeitslosenversicherung
auch den Maßstab für die Versicherungsleistung setzt.
Da die Versicherungsbeiträge alleine nicht ausreichen, um
den Finanzbedarf der Sozialversicherung zu decken, muss der Staat
regelmäßig hohe Summen zuschießen.
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- 1.1. Selbstverwaltung in den Sozialversicherungen
Durch die Sozialversicherung sind in der BRD etwa 90% der Bevölkerung
vor den wirtschaftlichen Risiken der Krankheit, der Erwerbsunfähigkeit,
des Arbeitsunfalls, der Berufskrankheit und des Alters geschützt.
Die damit verbundenen Aufgaben liegen in den Händen der
Sozialversicherungsträger, das heißt der Krankenkassen,
der Berufsgenossenschaften und der Rentenversicherungsanstalten,
die als vom Staat getrennte Verwaltungseinheiten innerhalb des
für sie maßgebenden gesetzlichen oder sonstigen rechtlichen
Rahmens in eigener Verantwortung tätig werden. Der Form
nach handelt es sich bei ihnen um rechtsfähige Körperschaften
des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, wie zum Beispiel
auch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sinn
der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung ist es, die Versicherten
und die Arbeitgeber durch ehrenamtliche Vertreter an den Entscheidungen
ihres Versicherungsträgers zu beteiligen, ihnen
die Möglichkeit der Kontrolle zu geben und ihre Erfahrungen
in die Verwaltung einfließen zu lassen.
Wie im Sozialgesetzbuch festgelegt, werden bei jedem Versicherungsträger
eine Vertreterversammlung und ein Vorstand als Selbstverwaltungsorgane
gebildet. Die Vertreterversammlung beschließt über
die Satzung und sonstige autonome Rechtsvorschriften des jeweiligen
Versicherungsträgers. Sie wählt den Vorstand und den
hauptamtlichen Geschäftsführer, entscheidet abschließend
über den Haushalt und kontrolliert die Ausgaben. Der Vorstand
als oberstes Verwaltungsorgan leitet den Versicherungsträger
und vertritt ihn nach außen, er erlässt bindende Richtlinien
für die Tätigkeit des Geschäftsführers. Die
Organe der Selbstverwaltung setzen sich im allgemeinen je zur
Hälfte aus Vertretern der Versicherten und deren Organe
und der Arbeitgeber zusammen. Besondere Regelungen gelten unter
anderem für die Bundesknappschaft, deren Organe zu zwei
Dritteln von den Versicherten und zu einem Drittel von den Arbeitgebern
bestellt werden, und für die Ersatzkassen, deren Selbstverwaltung
allein von den Versicherten wahrgenommen wird. Bei den Betriebskrankenkassen
verfügt der Arbeitgeber über die gleiche Stimmzahl
wie die Vertreter der Versicherten.
Alle 6 Jahre (z.B. 1986) werden die Selbst-verwaltungsorgane
der Sozialversicherung neu gewählt. Vorschlagslisten zur
Wahl können von den Gewerkschaften und anderen Arbeitnehmervereinigungen,
von Arbeitgeberorganisationen oder als freie Listen von Versicherten
und Arbeitgebern eingereicht werden. Gibt es nicht mehr Bewerber
als zu besetzende Plätze gelten sie automatisch als gewählt.
Derartige Friedenswahlen, bei denen auf eine echte
Wahlhandlung verzichtet wird, gab es auch 1986 bei den meisten
Versicherungsträgern. Tatsächlich gewählt wurde
nur bei 35, allerdings meist sehr mitgliederstarken Versicherungsträgern
mit zusammen rund 35 Millionen Wahlberechtigten.
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- 1.2. Soziales Netz
Im 14. Jahrhundert wurden im Bergbau und im Handwerk Selbsthilfeeinrichtungen
zur Sicherung gegen Lebensrisiken eingerichtet, die man als Vorläufer
unserer Sozialversicherungen ansehen kann. Im 19. Jahrhundert
führte die Industrialisierung zur Auflösung der alten
Formen der sozialen Sicherung. Diese tiefgreifenden sozialen
Umwälzungen zwangen den Staat zur gesetzlichen Reglung der
Sozialversicherung. So führte die schnelle Industrialisierung
in Mitteleuropa zu einem starken Anstieg der Stadtbevölkerung
und zu einer gesellschaftlichen Entwurzelung der Arbeiter. Besonders
der preußische Politiker von Bismarck hatte maßgeblichen
Anteil an der gesetzlichen Reglung der Sozialversicherung, nach
dem man in Preußen die Notwendigkeit und Verpflichtung
für eine staatliche Armenpflege erkannte.
Zuerst wurde 1883 die Krankenversicherung durch ein Gesetz zur
Krankenversicherung der Arbeiter geregelt, zuletzt wurde 1995
erst die stationäre und die mobile Pflege durch eine Pflegeversicherung
geregelt. Außerdem entstanden die Unfallversicherung, die
Renteversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Diese Versicherungen
haben das Ziel, für möglichst alle Bevölkerungsgruppen
Notsituationen zu vermeiden. Es geht um die Sicherung eines Einkommens,
das für ein menschenwürdiges Leben notwendig ist, um
die Vermeidung eines sozialen Abstiegs bei Krankheit oder im
Alter, um die Sicherung eines angemessenen Wohnraums und die
Verminderung von Arbeitslosigkeit. Das Risiko einer kurzzeitigen
Krankheit ist heute finanziell weitgehend abgesichert. Ansprüche
auf Sozialleistungen verjähren nach 4 Jahren.
Das Netz der sozialen Sicherheit wurde nach dem 2. Weltkrieg
weiter ausgebaut. Dies führte dazu, dass die Beiträge
der Sozialversicherung ständig erhöht wurden. Die Sozialversicherungen
beruhen auf dem Prinzip der Solidaritätsgemeinschaft, nach
dem die Gemeinschaft unterstützend eingreifen muss, wenn
der Einzelne unverschuldet in Not gerät. Die Sozialversicherungen
haben im Gegensatz zu privaten Versicherungen eine Zwangsmitgliedschaft.
Die Sozialversicherungen verwalten sich durch gewählte Organe
selbst. Die Organe heißen bei den meisten Versicherungen
Vertreterversammlung und Vorstand. Die
Wahlen zur Vertreterversammlung finden alle 6 Jahre statt. Sie
sind frei und geheim. Wahlberechtigt sind Versicherte über
16 Jahre, Rentner und Arbeitgeber. Die Versicherten und die Rentner
wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber getrennt
davon ihre Vertreter. Die Vertreterversammlung wählt die
Mitglieder des Vorstands, wählen den Geschäftsführer,
stellen den Haushaltsplan fest und beschließen die Satzung.
Der Vorstand eines Versicherungsträgers hat u.a. die Aufgabe,
Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte
zu erlassen.
Die Selbstverwaltung soll die Versicherten, die Arbeitgeber und
die Verwaltung end miteinander verbinden. Sie soll der Verwaltung
die Erfahrungen und die Nöte der Versicherten nahe bringen,
was zu sozialen und lebensnahen Entscheidungen der Verwaltung
führen soll. Sie soll den Versicherten und den Arbeitgebern
die Möglichkeit der Mitgestaltung an der Versicherung geben.
Die Sozialversicherungen sollen Rücklagen bilden. Die Pflichtleistungen
der Versicherungen werden durch Gesetze vorgeschrieben. Bei der
Festlegung der Beiträge und der Leistungen sind soziale
Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Im Sozialgesetzbuch (SGB) erarbeitete der Gesetzgeber eine Zusammenfassung
der in vielen Einzelgesetzen geregelten Sozialleistungsgesetzen.
Es wurden einheitliche Maßstäbe für Verwaltung
und Rechtsprechung geschaffen, sowie für die einheitliche
Auslegung und Ermessensausübung in allen Sozialbereichen.
Auch versuchte man die Vereinfachung des heute komplizierten
Sozialrechtes zu erreichen so wie die Verbesserung der Verständlichkeit
des Sozialrechts für die Versicherten.
Das Sozialgesetzbuch (IV) schreibt u.a. vor, dass in bestimmten
Wirtschaftsbereichen der Beschäftigte bei der Ausübung
seiner Beschäftigung den Sozialversicherungsausweis mit
sich führen muss. Man wollte mit seiner Einführung
illegale Beschäftigungen und Leistungsmissbrauch aufzudecken
helfen. Mit sich führen müssen Beschäftigte den
Sozialversicherungsausweis im Baugewerbe, Gaststättengewerbe,
Personen- und Güterbe-förderungsgewerbe und im Gebäudereinigungsgewerbe.
Die meisten Sozialversicherungen werden durch die Versicherten
und die Arbeitgeber zu je 50% finanziert. Lediglich die Unfallversicherung
wird zu 100% vom Arbeitgeber getragen.
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- 2. Das Versorgungsprinzip
Die Solidarität der staatlichen Gemeinschaft ist Grundlage
des Versorgungsprinzips, denn die Versorgungsleistungen, die
der Staat einbringt, werden aus Steuermitteln, also von allen
Bürgern, finanziert. Ein Versorgungsanspruch wird nicht
durch Beitragszahlungen, sondern durch andere Vorleistungen erworben.
Die Versorgung ist eine Entschädigung der Gesellschaft für
diejenigen, die der Allgemeinheit besondere Dienste leisteten
(z.B. als Beamte, Abgeordnete der verschiedenen Parlamente, Minister
des Bundes und der Länder, der Kanzler oder die Kanzlerin
und der Bundes-präsiden sowie Politiker in anderen Funktionen
usw.) oder die besondere Opfer auf sich nehmen und dadurch gesundheitliche
oder wirtschaftliche Nachteile erlitten (z.B. Kriegsopfer oder
Vertriebene).
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- 3. Das Fürsorgeprinzip
Das Fürsorgeprinzip kommt vor allem dort zur Geltung, wo
die anderen Prinzipien und Einrichtungen des sozialen Sicherungssystems
vor individuellen Notsituationen versagen. Fürsorge in Form
der Sozialhilfe wird zum Beispiel erst dann gewährt, wenn
jemand keine oder nur unzureichende Versicherungs- oder Versorgungsleistungen
erhält und sich auch nicht selbst aus seiner Lage befreien
kann. Anspruch auf Sozialhilfe besteht also nur bei Bedürftigkeit,
sie ist von Vorleistungen unabhängig und wird ganz aus öffentlichen
Mitteln aufgebracht.
Empfänger der Sozialhilfe, die im erwerbsfähigen Alter
(15 bis 65) berufstätig sein könnten, werden aufgrund
des Hartz-4-Gesetzes nicht mehr von den Sozialämtern, sondern
vom Arbeitsamt geführt, wodurch sich die Anzahl der Sozialhilfebezieher
reduzierte und die Zahl der Arbeitslosen erhöhte.
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- Über die Sozialhilfebetrüger
In den Medien überschlugen sich Berichte über Menschen,
die widerrechtlich Sozialhilfe beziehen, die in Florida in der
Sonne baden, eine Segeljacht und ein teures Auto besitzen, sich
mittels Viagra ein geiles Leben bezahlen lassen, die sich über
die arbeitenden Menschen totlachen und auf ihre Kosten leben.
Dahinter steckt natürlich auch, dass man sich sexuellen
Genuss durch Arbeit verdienen muss. Es wurden Berichte gezeigt,
wie Sozialhilfeempfänger überprüft werden, ob
sie die Hilfe auch zurecht erhalten.
Der Tenor dieser Berichterstattung ließ das Mobilisieren
von Neid erkennen, denn viel Geld haben und dafür nicht
arbeiten müssen, das wünschen sich viele Menschen.
Es gibt ja auch Menschen, die viel Geld haben und nicht arbeiten,
aber die wird man wohl kaum massenhaft bei den Sozialhilfeempfängern
vorfinden. Ich kann mich an keine solche Kampagne erinnern, bei
der neidvoll in die Villen der Millionäre geschaut wird,
wo Reporter privater Fernsehanstalten dem Steuerbetrug nachgefahndet
haben. Sicherlich wären die Fahndungserfolge hier viel ergiebiger,
aber offensichtlich ist man bei unseren Behörden und Medien
bereit, hier nicht nur alle Augen zu verschließen, sondern
grinsend in aller Öffentlichkeit mehr als ein Auge zuzudrücken.
Es gibt eben unter den Millionären sehr viele clevere Leute.
Nun kann ich mir schon vorstellen, dass es auch unter den Sozialhilfeempfängern
einzelne clevere Menschen gibt, die schlau das Sozialhilfe-System
ausnutzen. Solche Menschen gibt es in allen Bereichen. Aber da
uns kleinen Leuten derzeit viele Abstriche in allen Bereichen
zugemutet werden, ärgert man sich über solche cleveren
Leute, und manchmal natürlich auch darüber, dass man
nicht selbst auf diese Idee gekommen ist. Es gibt aber auch auf
allen Ebenen Gesetzesbrecher, wenn auch solche, die eher in unserer
Nähe tätig werden, uns mehr aufregen.
Doch es fällt schon auf, dass in dieser Zeit auffallend
viel in den Medien über unverschämte Sozialhilfeempfänger
berichtet wurde. Gleichzeitig wurde in Talk-Shows von Unternehmern
gefordert, die Sozialhilfe zu senken, damit Arbeit-nehmerInnen
bereit sind, auch für Billiglöhne zu schuften. Es wurde
da sicherlich das vorbereitet, was die rotgrüne Regierung
um ihre Regierungsmehrheit brachte, denn man schaut ja nur noch
nach den Taschen von Arbeitnehmern und anderen kleinen Leuten,
wenn es darum geht, die großen Probleme dieser Gesellschaft
zu lösen. Also schaue ich mir mal Zahlen an, um über
die Sozialhilfe und ihre Empfänger mitreden zu können.
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- Die Sozialhilfeempfänger
Sozialhilfe wird im Gegensatz zu den Sozialversicherungen ganz
und gar aus den Steuermitteln der Gemeinden für solche Menschen
bezahlt, die durch die Sozialversicherungen nicht genügend
oder überhaupt nicht geschützt sind. Bei den Sozialversicherungen
handelt es sich um Versicherungsleistungen, durch die ca. 90%
unserer Bevölkerung versichert sind.
Zwischen 3 und 5 % unserer Bevölkerung erhalten Sozialhilfe.
Diese Zahl war allerdings eher im Steigen begriffen und fiel
dann ab, weil ein Teil der Sozialhilfeempfänger nun in der
Arbeitslosenstatistik wieder auftauchten. Von den Sozialhilfeempfängern
nach alter Rechnung sind ca. 40% nicht im erwerbsfähigen
Alter, es sind also entweder Rentner über 65 Jahre, die
keine oder nur eine unzureichende Rente erhalten oder Kinder
unter 15 Jahren, die in einem elterlichen Haushalt leben, der
Sozialhilfe empfängt, oder die in Heimplätzen untergebracht
sind.
Diese ca. 40% der Sozialhilfeempfänger kommen also für
den Arbeitsmarkt überhaupt nicht in Betracht.
Von den ca. 60% Sozialhilfeempfängern im erwerbsfähigen
Alter (im Alter von 15 65 Jahren), jetzt wieder als 100%
gerechnet, waren ca. 57 - 58% als arbeitssuchend gemeldet, finden
aber nichts. Die Chancen der über-50-Jährigen dort
sind dabei auf dem Arbeitsmarkt am geringsten (ca. 18% der Sozialhilfeempfänger
im erwerbsfähigen Alter). Diese sind also heute auch arbeitslos
und bekommen
-
- Bezahlungen nach Harz IV.
Folgende Personengruppen fallen aber aus anderen Gründen
aus der Statistik der Arbeitssuchenden heraus: Es sind zwischen
5 und 7% von ihnen berufstätig, aber ihr Gehalt liegt unter
dem Sozialhilfesatz, so dass sie zusätzlich Sozialhilfe
empfangen. Diese Zahl ist eher steigend.
Weitere ca. 6 bis 7% sind auf einer Fort- oder Weiterbildung
und stehen aus diesem Grund dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung.
Diese Zahl geht eher zurück, weil die Sozialversicherungen
einschließlich der Bundesagentur für Arbeit sich diese
Kosten vom Hals schaffen will.
17 - 18% können wegen häuslicher Bindungen nicht arbeiten,
z.B. weil sie Kinder oder pflegebedürftige Personen zu versorgen
haben, oft sind sie alleinstehend (ohne Partner).
Ca. 3 bis 5% der Sozialhilfeempfänger im erwerbsfähigen
Alter können wegen ihrer Krankheit oder Behinderung nicht
arbeiten, 2 bis 3% sind wegen vollkommener Erwerbsminderung erwerbsunfähig.
Das sind also zusammen ca. 33 -40% der Sozialhilfeempfänger
im erwerbsfähigen Alter. Ca. 4 6 % der Sozialhilfeempfänger
im erwerbsfähigen Alter werden weder von der Bundesagentur
für Arbeit als arbeitssuchend geführt noch kann man
sie einer der o.a. Personengruppe zuordnen. Sie sind überwiegend
Teil der Nichtsesshaften, deren Anzahl aber größer
ist als die Statistik aussagt, weil manche von ihnen auch gar
keine Sozialhilfe erhalten. Rechnet man nun die Sozialhilfeempfänger
im erwerbsfähigen Alter, die aber aus den angegebenen Gründen
nicht arbeiten können, zu den 40% der Sozialhilfeempfänger
hinzu, die aus Altersgründen dem Arbeitsmarkt nicht zur
Verfügung stehen, dann sind dies zusammen zwischen ca. 65
bis 70% der gesamten Sozialhilfeempfänger, die aus unterschiedlichen
Gründen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen
können.
Unter den übrigen ca. 30 - 35 % (zur Gesamtzahl gerechnet)
der Sozialhilfeempfänger im arbeitsfähigen Alter befanden
sich ca. knapp 10% Langzeitarbeitslose im Alter von 50 - 65 Jahre
(wieder zur Gesamtzahl gerechnet). Also sind es zwischen 25 und
30% der Sozialhilfeempfänger, die real dem Arbeitsmarkt
zur Verfügung stehen. Die Bundesagentur für Arbeit
beklagt sich, dass die Städte auf diesem Weg ihre Sozialhilfekosten
auf den Bund abschieben. Und sich plötzlich in dieser Gruppe
wiederzufinden, das kann heutzutage ganz schnell all denen passieren,
die gerade noch eine Arbeit haben.
Die Sozialhilfeempfänger sind zu ca. 55% weiblich. Eine
große Gruppe sind alleinstehende Frauen mit Kindern oder
überhaupt einkommensschwache kinderreiche Familien. Der
Anteil von Ausländern unter den einkommensschwache Familien
ist größer als ihr Anteil an der Gesamtbevölkerung.
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- Was soll dann das ganze Medien-Geschrei?
Das Geschrei in manchen Medien über die Sozialhilfebetrüger,
die sich auf Kosten der Gemeinschaft ein schönes Leben machen
und nicht arbeiten, sollte wahrscheinlich dazu führen, dass
der Umbau in Hartz IV reibungslos funktioniert und dass niemand
in der arbeitenden Bevölkerung etwas dagegen hat. Wenn man
etwas genauer hinschaut, muss man zur Kenntnis nehmen, dass in
den Chefetagen der Konzerne die Gewinne steigen und steigen.
Und diese Gewinne steigen deshalb, weil man seit mehrals 20 Jahren
der Bevölkerung erklärt: Euch geht es besser, ihr könnt
Eure Arbeitsplätze erhalten und neue kommen dazu, wenn ihr
noch weniger verdient, wenn ihr wöchentlich noch länger
arbeitet, wenn sich eure Lebensarbeitszeit verlängert, wenn
die Arbeitnehmerrechte dereguliert werden. Dies Methode erinnert
an den Trick des Diebes, der auf einen armen Mann zeigt und laut
ruft: Haltet den Dieb! (js)
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